Allgemeine Gechäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Klavier lernen Münster, Motet
1.Musikschuljahr
Dies Musikschuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August jeden Jahres.
2. Freizeit und Feiertage
Die unterrichtsfreien Zeiten urteilen sich nachdem den ortsüblichen Schulferien. An gesetzlichen Feiertagen findet kein Musikunterricht statt.
3.Unterrichtsstunden
Im Zusammenhang wöchentlichem Unterricht finden 38 Einheiten pro Musikschuljahr statt, zwischen 14-tägigem Unterricht 19. Eine Gerät kann – je nachdem Wunsch – 45, 60 oder 120 Minuten zusammenfassen.
4. Probeunterricht
Im Zusammenhang Neuabschluss eines Unterrichtsvertrags gewährt die Musikschule dem Schüler hochkarätig eine Probestunde. Dieser Probeunterricht ist kostenlos.
5. Probezeit
Im Zusammenhang Neuabschluss eines Unterrichtsvertrags sowie nachdem einem Lehrerwechsel, welcher durch den Lehrer veranlasst wurde, gewährt die Musikschule während welcher ersten beiden Unterrichtsmonate eine Probezeit. Intrinsisch dieser zwei Monate kann welcher Vertrag von beiden Seiten ohne Geprotze von Gründen aufgehoben werden. Welcher Unterricht während welcher Probezeit ist kostenpflichtig. Die Beendigung des Vertrags wird mit Handlungsschema des Monats wirksam, in dem die Beendigung von einer Seite verlangt wird.
6.Unterrichtsentgelt
Pro Musikschuljahr werden 36 bzw. 18 Unterrichtsstunden in Übereinstimmung mit welcher grade geltenden Preisübersicht vergütet. Die aktuelle fassförmig welcher Preisübersicht wird zu Händen dies jeweils laufende Musikschuljahr Element dieses Vertrags. Die Zahlung kann hochkarätig zu Händen allesamt 36 bzw. 18 Einheiten im September oder in zwölf Raten zum Ersten jeden Monats des laufenden Musikschuljahres erfolgen. Die Bezahlung erfolgt per Bankeinzug oder Geldsendung. Barzahlung ist nur zwischen Entrichtung welcher gesamten Jahresgebühr zu Beginn des Musikschuljahres möglich.
7.Unterrichtsausfall
Wenn welcher Schüler erkrankt ist oder aus anderen Gründen nicht zum Unterricht erscheint, muss die Unterrichtseinheit getilgt werden. Kann ein Schüler krankheitsbedingt zwei Monate oder länger durchgehend nicht an den Musikstunden teilnehmen, kann er gen schriftlichen Heiratsantrag vorübergehend von welcher Bezahlung freigestellt werden. Die Freistellung erfolgt ab welcher dritten Unterrichtsstunde, die wegen welcher längerfristigen Krankheit ausfallen muss, und endet mit welcher berücksichtigen Stunde, die wegen dieser Krankheit ausfallen muss. Die Rettung erfolgt ausschließlich zu Händen die Zukunft, wenn solange bis zur zweiten krankheitsbedingt ausgefallenen Stunde mittels ärztlichen Attests nachgewiesen wird, dass welcher Schüler mindestens zwei Monate durchgehend den Unterricht nicht wahrnehmen kann; eine rückwirkende Freistellung erfolgt nicht. Sollte welcher Schüler tatsächlich weniger qua acht Unterrichtsstunden ausfallen, muss welcher Unterricht wieder ab welcher ersten wahrgenommenen Stunde getilgt werden.
Wenn welcher Lehrer erkrankt ist oder aus anderen Gründen den Unterricht nicht formen kann, muss die Unterrichtseinheit nachgeholt werden, wenn durch den Betriebsstörung welcher Stunde dies vergütete Kontingent von 36 bzw. 18 Unterrichtsstunden pro Musikschuljahr unterschritten wird. Seiner Pflicht zur Nachholung genügtder Lehrer, wenner dem Schüler vereinen konkreten Termin in welcher unterrichtsfreien Zeit anbietet.
8.Rechte an Bilder und Videos
Jeder Schüler bekommt zwischen uns Bildergalerie und Videogalerie. Die werden gen unseren Webseite und in Portalen präsentiert:
Yelp, Youtube, Facebook, Google+, Twitter und gen unserem Tonstudio….
damit verdeutlichen Sie sich dass wir Ihren Erlaubniskarte nach sich ziehen die Fotos und Videos zu präsentieren.
9.Kündigung
Welcher Vertrag kann von beiden Seiten zum Finale des laufenden Musikschuljahres ohne Geprotze von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss welcher Musikschule spätestens zum Handlungsschema des 1. Monat der Sommersonnenwende des jeweiligen Kalenderjahres zugegangen sein. Geht die Kündigung erst nachdem diesem Zeitpunkt ein, verlängert sich welcher Vertrag nicht aufgefordert um ein weiteres Jahr.